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Informationen aus erster Hand. Dieser Blog dient als Ergänzung zu unserer Informationszeitung.

§91 Gehaltsgesetz

§91 Gehaltsgesetz

Mythos §91 GehG Militärdienst vs. §74 GehG Exekutivdienst

Im Gegensatz zur Flurpresse erhalten Unteroffiziere im Militärdienst sowie im Exekutivdienst die Funktionszulagen in selber Höhe.

Problemfeld Unternehmenskultur

Problemfeld Unternehmenskultur

Problemverhalten im Bundesheer.

Inhalt der Ausgabe #1/2024 unserer Informationszeitung.

FEG

FEG

Forterhaltungsgebühr

Die Forterhaltungsgebühr (FEG) dient dem militärischen Bedarf zur Erhaltung beziehungsweise Erneuerung der Grundausstattung (Uniform).

Aufgrund der Forderung zur Angleichung der Gebühr in den Verwendungsgruppen wurden die Beträge der anspruchsberechtigen Offiziere und Unteroffiziere gleichgestellt.

Problemfeld Personal

Problemfeld Personal

Resignation oder Lösungen?

Inhalt der Sonderausgabe #4/2023 unserer Informationszeitung.

NQR

NQR

Nationales Qualifikations-Register

Das Nationale Qualifikations-Register (NQR) ist ein Instrument zur Einordnung von Qualifikatinen des Bildungssystems in acht NQR-Qualifikationsniveaus. Aufgrund der Forderung der Zuordnung beziehungsweise Anerkennung der Ausbildung der Unteroffiziere war eine Anpassung im Curriculum durch die Heeresunteroffiziersakademie notwendig.

NQR IV entspricht seither einem Militärberufunteroffizier. (KAAusb1+2+3)
NQR V entspricht seither einem Stabsunteroffizier. (KAusb4+5)

Pensionsrecht IV

Vizeleutnant Ernst Neureiter

Vizeleutnant Ernst Neureiter ist Referent für Personal.

Wir schaffen Klarheit. Diesmal spricht Ernst Neureiter über die Aliquotierung der Pensionsanpassung.

In diesem Beitrag möchte ich auf die Aliquotierung der Pensionsanpassung für ASVG-Pensionisten – einschließlich Vertragsbediensteten (VB) – sowie für Beamte (Bea) eingehen. Bis zum 31.12.2021 waren folgende Regelungen gültig: Die erstmalige Pensionsanpassung fand für ASVG-Pensionisten (einschließlich VB) ab Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres nach der Pensionierung statt. Die erstmalige Ruhegenussanpassung fand für Beamte mit Beginn des zweitfolgenden Kalenderjahres nach dem erstmaligen Ruhegenussbezugsanfall statt. Diese Regelungen bewirkten, dass jeder Aktivmonat mehr ein Mehr an Pension bzw. Ruhegenussbezug ergab – unabhängig davon, welcher Pensionsantrittstag gewählt wurde. Seit 01.01.2022 gilt für alle Arbeitnehmer folgende Regelung: Pensionen oder Ruhegenussbezüge, die ab dem in der nachangeführten grau hinterlegten Tabelle genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen:

Tabelle Pensionsrecht IV

1. Jänner: 100 Prozent
1. Februar: 90 Prozent
1. März: 80 Prozent
1. April: 70 Prozent
1. Mai: 60 Prozent
1. Juni: 50 Prozent
1. Juli: 40 Prozent
1. August: 30 Prozent
1. September: 20 Prozent
1. Oktober: 10 Prozent

Bei Pensionen oder Ruhegenussbezügen, welche ab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf die Pension oder den Ruhegenussbezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Die sogenannte Aliquotierung der Pensionsanpassung führt allerdings bei hoher Inflation in manchen Fällen zu einer „vermeintlichen“ finanziellen Benachteiligung. Dadurch ist es z.B. möglich, dass die Pension oder der Ruhegenussbezug nach der ersten Pensionsanpassung bei einem früherem Pension- bzw. Ruhestandsantritt höher ist als bei einem späteren Pensions- bzw. Ruhestandsantritt.

Beispiel zur Orientierung bzw. Entscheidungsfindung:

Annahme: Verwendungsgruppe MU, Funktionsgruppe 3, Geburtsdatum 31. Dezember 1960, Ruhegenussbezug mit 62 = € 2.500 Brutto, durchschnittliche Ruhegenusserhöhung pro Monat Aktivdienstzeit = € 12. Angenommene Pensionsanpassung (PA) = 3 %, 5 % und 7 %. Aus der Tabelle (siehe unten) geht hervor, dass bei einer Pensionsanpassung von etwa 5 % der Ruhegenuss zum 01.01.24 bei jedem Ruhestandsantrittstermin in etwa gleich ist. Daher bedeuten weniger als 5 % Pensionsanpassung einen Gewinn und mehr als 5 % Pensionsanpassung einen Verlust. Jedoch wird darauf hingewiesen, dass bei den Überlegungen bezüglich des Ruhestandsantrittstages mit z.B. 1. April ein Konsum des Erholungsurlaubes (30 Arbeitstage), 3,5 Aktivbezüge gegenüber 3,5 Ruhegenussbezügen, der Erwerb von Mehrdienstleistungen (z.B. Journaldienste, Überstunden) sowie der Bezug von Aktivzulagen (z.B. Pflegedienstzulage, Erschwerniszulage) zu berücksichtigen ist.

Letztendlich ist eine genaue Taxierung aufgrund der variablen Berechnungsfaktoren (durchschnittliche Ruhegenusserhöhung pro Monat, Dauer der Aktivdienstzeit, Höhe der Pensionsanpassung, etc.) nicht möglich.

Fragen?

Die Aliquotierung der Pensionsanpassung für alle Arbeitnehmer wurde durch die Bundesregierung ab April 2023 für vorerst zwei Jahre ausgesetzt. Ich hoffe Ihnen/Euch mit meinen Ausführungen geholfen zu haben und stehe für eventuelle Fragen gerne zur Verfügung. Schreiben Sie uns!

6 Frauen 6 Meinungen

25 Jahre Frauen im Bundesheer

25 Jahre Frauen im Bundesheer

Vor 25 Jahren traten in der Steiermark die ersten neun Frauen ihre Ausbildung beim Bundesheer an. Wie sieht es nun ein Vierteljahrhundert später aus? Wir haben sechs Frauen gefragt, wie es ihnen als Soldatin hinter der Kasernenmauer und auch zuhause in der Familie ergeht.

In diesem Blog sprechen wir, als Ergänzung zum Artikel in der Ausgabe #1/2023 unserer Informationszeitung, mit Wachtmeister Carina Seitinger (2R.3vl.). Sie ist Gruppenkommandantin beim Versorgungsregiment 1 aus Gratkorn.

Was war damals ausschlaggebend für deine Entscheidung, eine berufliche Laufbahn beim Östereichischen Bundesheer (ÖBH) einzuschlagen? Wie haben deine Familie und dein privates Umfeld darauf reagiert?

Einen großen Einfluss auf meine Entscheidung hatten mein Vater und mein Onkel, die ebenfalls beim Bundesheer waren. Während meiner Schulzeit in der HTL bestätigte sich meine Wahrnehmung, dass unter Buben die Gruppendynamik eine andere ist, als unter Mädchen. Ich habe mich in einer Gruppe von Buben immer wohlgefühlt. Mein ursprüngliches Ziel war die Offizierslaufbahn, die ich nach einer Verletzung abbrechen musste. Nach meiner Genesung konnte ich zum Glück die Laufbahn zum Unteroffizier fortsetzen. Meine Familie hat mich immer unterstützt, sieht meine Entscheidung bis heute sehr positiv und ist stolz auf mich. Der Freundeskreis war von skeptisch über irritiert bis teilweise schockiert. Das hat sich aber in der Zwischenzeit alles relativiert.

Was waren zu Beginn deiner militärischen Laufbahn die größten Herausforderungen für dich und welche sind es heute?

Am Anfang war es die Entfernung und die Trennung von zuhause, speziell in der Zeit, in der ich in Salzburg war. Während der Ausbildungszeit war die Herausforderung, die eigenen Grenzen kennen zu lernen, diese auch zu überwinden und durchzubeißen. Erleichterungen - der oft genannte "Frauenbonus" - waren für mich mehr hinderlich als fördernd. Dadurch hat sich die Sonderstellung nur verstärkt und ich hatte mit zusätzlicher Ausgrenzung zu kämpfen.

Der Anteil an weiblichen Unteroffiziere im ÖBH ist nach wie vor sehr gering. Was müsste passieren, um das Berufsbild "Unteroffizier" für Frauen attraktiver zu machen?

Der Beruf "Unteroffizier" bietet für alle die gleichen Chancen und Möglichkeiten. Von den Anforderungen, über Aufstiegsmöglichkeiten bis hin zur Bezahlung sind die Frauen im ÖBH den Männern gleichgestellt. Das gibt es in keinem anderen Beruf. Das müsste mehr in den Fokus gestellt werden.

Was möchtest du Frauen mit auf dem Weg geben, die sich ebenso dazu entschieden haben, eine Laufbahn als Unteroffizier im ÖBH einzuschlagen?

Kurz und knapp: Durchbeißen und nicht Jammern!

Alle Interviews lesen Sie in der Ausgabe #1/2023 unserer Informationszeitung:

www.uogst.at/informationszeitung

Wir haben ein neues Format:

Meeting mit Verteidigungsministerin Klaudia Tanner

Meeting mit Verteidigungsministerin Klaudia Tanner:

"Ein regelmäßiger Austausch mit den Landespräsidenten der Unteroffiziersgesellschaft ... ist ein wichtiges Format, um Einblick in alle Bundesländer aus erster Hand zu bekommen", so Klaudia Tanner (2023).

Meeting mit Verteidigungsministerin Klaudia Tanner

Thema des letzten Meetings waren die angespannte Personalsituation der MobUOs, der zweite Ansatz der Harmonisierung, sowie die Aufwertung der Arbeitsplätze mit Bewertung GL mit Voraussetzung der Stabsunteroffiziersausbildung.

Warm-Ups

Motorrad Warm Up

Motorrad Fahrtechnik- und Sicherheitstraining

In Kooperation mit Instruktoren der Militärpolizei und Polizei Steiermark bieten wir ein Fahrtechnik- und Sicherheitstraining an. Sie üben sichere Kurven- und Bremstechniken, das Fahren in Slalom- und Spurgassen uvm. - 1x Verpflegung inkl.

Instruktoren sorgen für ein maßgeschneidertes Traininsprogramm und geben Ihnen wertvolle Tipps. Ihr Ziel: Vermittlung von Techniken für mehr Sicherheit. Es ist völlig egal, ob sie mit Ihrer Enduro, einer Harley oder einem Sport-Motorrad kommen.

Motorrad Warm Up

Kurven- und Bremstechniken

Drücken oder legen? Setzen Sie die richtigen Impulse am Lenker. In Slalom-, Achter- und Spurgassen werden Ihnen rasch die Unterschiede klar aufgezeigt. Sie erfahren die richtige Linie und üben die notwendige Blicktechnik. Instruktoren bringen Sie mit den richtigen Bremstechniken von 80 Kilometer pro Stunde zum Stillstand.

Motorrad Warm Up

Slalom- und Spurgassen

Kurvenkombinationen, Beschleunigung mit Schaltvorgängen und Anbremsen mit engen und weiten Kurven. Wir zeigen Ihnen auf griffigen Asphalt und bei Nässe die beste Linie und Sitzposition am Motorrad - sehr gerne mit Ihren Soziusfahrer.

Besuchen / Buchen Sie uns!

Das Warm Up bereitet Sie optimal auf die bevorstehende Saison vor. Informationen / Termine unter www.uogst.at/veranstaltungen

Wir sind Partner des Bundesheeres!

Vizeleutnant Andreas Matausch und Brigadier Mag. Heinz Zöllner

Wussten Sie es? Wir sind Partner des Bundesheeres! (§ 56a Abs. 3 Wehrgesetz 2001)

Aufgrund der außergewöhnlichen wehrpolitischen Leistungen und Verdienste um die militärische Landesverteidigung überreichte Militärkommandant von Steiermark Brigadier Mag. Heinz Zöllner i.V. von Verteidigungsministerin Mag. Klaudia Tanner die Urkunde.

Pensionsrecht III

Vizeleutnant Ernst Neureiter

Vizeleutnant Ernst Neureiter ist Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht.

Wir schaffen Klarheit. Diesmal spricht Ernst Neureiter über den Durchrechnungszeitraum bei einer Ruhestandsversetzung.

Behauptung: "Wenn ich länger im Aktivdienst bleibe, habe ich mehr Durchrechnung und daher einen geringeren Ruhegenussbezug". Diese Behauptung ist falsch!

Erklärung

Derzeit (2021) beträgt der Durchrechnungszeitraum bei einer Ruhestandsversetzung bis zum 30.11.2021 319 Monate (Berechnung aufgrund der Gesetzeslage 2004). Dieser Durchrechnungszeitraum steigt jährlich um jeweils 23 Monate pro Jahr an bis im Jahr 2028 das Maximum von 480 Monaten (40 Jahre) erreicht wird.

Berechnung des Ruhegenuss-Anteiles PG1965 (Pensionsgesetz 1965)

Bei einem längeren Verbleib im Aktivstand (z.B. 12 Monate ab dem Lebensalter 62) werden weitere 12 „höchste Bezüge“ für den Durchrechnungszeitraum wirksam. Gleichzeitig wird der Durchrechnungszeitraum um zusätzliche 11 Monate verlängert, wobei sich das am weitesten zurückliegende Jahr vom Jahr davor betragsmäßig nicht wesentlich unterscheidet. Daher wird der Durchschnittsbezug nur im geringen Ausmaß niedriger. Dafür tritt eine Reduzierung der Abschläge je Monat um 0,28 % ein.

Zusätzlich erhöht sich die Summe der Nebengebührenwerte (z.B. Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan, Mehrdienstleistungen, ruhegenussfähige Zulagen). Gegebenenfalls wird eine Verlustdeckelung vorgenommen (Berechnung aufgrund der Gesetzeslage 2003). In Summe ergibt sich daher immer ein höherer Ruhegenuss.

Berechnung des Ruhegenuss-Anteiles APG (Allgemeines Pensionsgesetz)

Das Prinzip der Berechnung nach dem APG ist eine „Anhäufung von erworbenen Bezügen“ vom Beginn der Erwerbstätigkeit bis zur Ruhestandsversetzung. Das heißt, jede erworbene „Bruttosumme“ (z.B. Monatsbezug, Mehrdienstleistungen, ruhegenussfähige Zulagen) ergibt immer einen höheren Ruhegenussbezug. Auch ein Verbleib bis zum 31. Dezember ergibt gegenüber einer Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30. November immer einen höheren Ruhegenussbezug. Bei einem Verbleib bis 31. Dezember (Reduzierung des Abschlages um 0,28 %) ist jedoch die Erhöhung am geringsten (durchschnittlich 5 bis 20 € Brutto). Bei einer Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. März wären es gegenüber dem 30. November schon 4 Monate (Reduzierung des Abschlages um 1,12 %).

Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass jeder Monat (egal welcher) mehr im Aktivdienst einen höheren Ruhegenussbezug bewirkt.

Military Nourishment

Marina Zirngast, BSc

Ernährung ist bei Soldaten und Sportlern ein gerne diskutiertes Thema. Jedes Jahr werden neue Ansätze publiziert. Es fällt bei diesem Angebot an Informationen oft schwer, wissenschaftliche Erkenntnisse von Falschmeldungen, oder sogar von gefährlichen Trends auseinander zu halten. Diätologin Marina Zirngast, BSc klärt auf und hat Tipps.

Diese Frage ist schwer pauschal zu beantworten, da jeder Mensch natürlich unterschiedlich ist und die Rahmenbedingungen, wie beispielsweise Vorerkrankungen, Unverträglichkeiten, körperliche Aktivität und persönliche Vorlieben ausschlaggebend sind, um für sich persönlich gesunde Ernährung zu finden, mit der man sich identifizieren kann.

Personen, mit gesundheitlicher Vorbelastung empfiehlt es sich, mit einem Arzt oder Ärztin mit ernährungsmedizinischer Ausbildung, oder einem Diätologen Kontakt aufzunehmen, um individuell die passende Ernährung zu finden – für gesunde Menschen können die nachfolgenden drei Schritte bereits zu einer gesünderen Ernährung beitragen.

Der erwachsene Mensch besteht zu ca. 60 % aus Wasser. Das Wasser befindet sich im ständigen Kreislauf. Schon ein geringes Absinken des Wasseranteils im menschlichen Organismus hat negative Auswirkungen auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit. Aus diesen Gründen werden mindestens 1,5 Liter Flüssigkeit in Form von energiefreien Getränken pro Tag empfohlen. An heißen Tagen, oder nach Sporteinheiten sollte man dementsprechend mehr trinken, um die Wasserbilanz wieder auszugleichen. Je nach Sportart und Wetter beträgt der Mehrbedarf 0,4 – 0,8 Liter Flüssigkeit pro Stunde Sport. Denn nur ein gut hydrierter Körper ist leistungsfähig und belastbar.

Der Flüssigkeitsbedarf sollte über alkoholfreie und zuckerfreie Getränke in Form von Wasser, und ungesüßte Kräuter- und Früchtetees gedeckt werden. Unverdünnte Obstsäfte und Limonaden werden aufgrund des hohen Zuckergehalts nicht empfohlen.

Makronährstoffe sind Nährstoffe, aus denen der Körper Energie gewinnt. Dazu zählen Kohlenhydrate, Fett und Eiweiß. Für gesunde Menschen, die keinen Spitzensport betreiben, sollte die Aufteilung der Makronährstoffe bei den Kohlenhydraten 55 %, bei Fett 30 % und bei Eiweiß 15 % des Gesamtenergieumsatzes ausmachen. Aber nicht nur die Quantität ist wichtig, sondern auch die Qualität der Lebensmittel ist ausschlaggebend für eine gesunde Ernährung.

Bei den Kohlenhydraten ist es wichtig, Lebensmittel mit einem hohen Vollkornanteil zu wählen, da die enthaltenen Ballaststoffe sich positiv auf die Blutzuckerkurve und Verdauung auswirken können und länger satt halten als Weißmehlprodukte. Süßigkeiten, Mehlspeisen und andere Naschereien sind bei einer gesunden Ernährung auch nicht verboten, sollten aber dosiert eingesetzt werden und maximal ein Stück pro Tag genossen werden.

Günstige Kohlenhydratquellen sind z.B. vollkornhaltige Getreideprodukte, wie Vollkornbrot und -gebäck, Vollkornnudeln, Naturreis, Petersillkartoffeln und Obst. Zu den ungesünderen kohlenhydratreichen Lebensmitteln zählen große Mengen an Haushaltszucker und Honig, Limonaden, Süßigkeiten, große Mehlspeisen- und Tortenstücke und große Mengen an süßem Obst, wie Zwetschken, Bananen und Weintrauben.

Auch bei den Fetten gibt es Unterschiede in der Zusammensetzung und Qualität. So sind ungesättigte Fettsäuren, wie sie in Nüssen, Samen, fettreichen Seefischen und pflanzlichen Ölen vorkommen gesünder als gesättigte Fettsäuren. Gesättigte Fettsäuren befinden sich vorwiegend in tierischen Produkten, wie Fleisch und Wurst und können den Cholesterinspiegel erhöhen und sollten nicht täglich, sondern maximal 3-mal pro Woche konsumiert werden. Transfettsäuren, die beim Frittieren entstehen können, oder in manchen Backwaren und Fertigprodukten enthalten sind, sollten vermieden werden, da sie Arteriosklerose hervorrufen können.

Eiweiß ist nicht nur als Energielieferant für den Körper wichtig, sondern übernimmt auch andere wichtige Aufgaben wie beispielsweise als Baustoff, als Transportmittel im Blutplasma oder als Teil von Antikörper, Gerinnungsfaktoren und Enzymen. Aus diesen Gründen ist es wichtig auf eine ausreichende Eiweißzufuhr zu achten. Eiweiß befindet sich in pflanzlichen und tierischen Lebensmitteln, wie z.B. Milchprodukte, Hülsenfrüchte, Fisch, Eier und Fleisch. Der Eiweißbedarf von gesunden Menschen, welche moderat Sport betreiben, beträgt 0,8 g pro Kilogramm Körpergewicht, das wäre bei einem 80 kg schweren Mann 64 g Eiweiß pro Tag. Zu viel Eiweiß ist aber ebenso nicht gesund. Auf Dauer über 2 g Eiweiß pro Kilogramm Körpergewicht kann nierenschädigend sein und sollte vermieden werden.

Zu den Mikronährstoffen zählen Stoffe, die dem Körper keine Energie liefern, aber für den Organismus essentiell sind. Zu den Mikronährstoffen zählen Vitamine und Mineralstoffe. Um den Vitamin- und Mineralstoffbedarf zu decken, werden pro Tag 3 Portionen Gemüse und 2 Portionen Obst empfohlen. Das Gemüse sollte man so schonend wie möglich zubereiten, um einen Vitamin-, bzw. Nährstoffverlust entgegenzuwirken. Zu den schonend Zubereitungsarten zählen dünsten oder kurz mit wenig Wasser kochen. Im Sinne der Nachhaltigkeit, sollte man auf regionales und saisonales Obst und Gemüse achten

Bei einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung sind Vitamin- und Mineralstoffpräparate bei gesunden Menschen nicht notwendig. Sollte ein Vitamin- oder Mineralstoffmangel nachgewiesen werden, sollte zuvor mit dem Arzt oder Ärztin besprochen werden, ob und welche Supplemente nötig sind.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine gesunde Ernährung ein sehr individuelles Thema ist und ein Ernährungsplan nicht pauschal für Alle angewendet werden kann. Es gibt aber einige Richtlinien, an denen man sich orientieren kann und sich so im Dschungel der Ernährungsmythen zurechtfindet. Mit den drei oben angeführten Punkten ist der erste Schritt in eine gesunde Ernährung getan und bildet eine gute Basis für einen gesunden Lebensstil.

Für weitere Informationen bietet die „Österreichische Gesellschaft für Ernährung“ eine seriöse Quelle rund um die gesunde Ernährung mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Sollten Sie eine persönliche Beratung zu einem ernährungsspezifischen Thema benötigen, bieten Diätologinnen und Diätologen individuelle Ernährungsberatungen für Gesunde und Personen mit Krankheiten an.

Pensionsrecht II

Vizeleutnant Ernst Neureiter

Vizeleutnant Ernst Neureiter ist Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht.

Wir schaffen Klarheit. Diesmal spricht Ernst Neureiter über das Pensionskonto mit Bezug auf die Dienstzeiten als Zeitsoldat.

Beamte, vor dem 01. Januar 1955 geboren: Der Ruhegenuss wird ausschließlich nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG1965) berechnet.

Beamte, ab dem 01. Januar 1955 bis 31. Dezember 1975 geboren: Der Ruhegenuss wird nach den Bestimmungen des PG1965 als auch nach den Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetztes (APG) berechnet (Pensionskonto).

Beamte, ab dem 01. Januar 1976 geboren: Der Ruhegenuss wird ausschließlich nach den Bestimmungen des APG berechnet (Pensionskonto).

Erläuterungen

Für alle Personen, welche ab dem 01. Januar 1955 geboren sind, wurde ein Pensionskonto eingerichtet. Geführt werden die Pensionskonten für die Beamten von der BVAEB (Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau) und für Vertragsbedienstete von der PVA (Pensionsversicherungsanstalt). Die Beitragsgrundlagen für Zeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entsprechen der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag, welche aus dem Gehalt, den ruhegenussfähigen Zulagen, den anspruchsbegründeten Nebengebühren sowie den Sonderzahlungen gebildet wird. Die monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der Höchstbemessungsgrundlage nach dem ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) begrenzt. Für bestimmte Versicherungszeiten (z.B. Kindererziehungszeiten, Präsenzdienstzeiten) werden ohne Entrichtung eines Beitrages zusätzliche Beitragsgrundlagen im Pensionskonto eingetragen. Von der Jahressumme der Beitragsgrundlagen werden dem Pensionskonto 1,78 % (gesetzlich festgelegter Kontoprozentsatz) gutgeschrieben.

Am Ende der Aktivzeit ergibt die Summe aller Jahresgutschriften, aufgewertet mit der Aufwertungszahl (gemäß § 1 08a ASVG), geteilt durch 14 die Pension. Es werden Bruttobezüge herangezogen.

Nachdem der Zeitsoldat nur über einen Nettobezug verfügte, wäre eine Heranziehung dieses Nettobezuges für das Pensionskonto gegenüber einem Beamten-Bruttobezug für den Zeitsoldaten von großem Nachteil. Es wurde im neuen Pensionsrecht für Zeitsoldaten eine Sonderbestimmung geschaffen. Man führte eine sogenannte „Bruttoisierung“ ein. Das heißt, man nahm einen durchschnittlichen Abgabensatz von 33 % an. Daher werden als monatliche Beitragsgrundlage 133 % des tatsächlichen Verdienstes (Taggeld, Dienstgradzulage, Monatsprämie, Einsatzvergütung, Belastungsvergütung, Ausbildervergütung, Anerkennungsprämie) herangezogen.

Gutschrift

Zur Erstellung der Erstgutschrift (Pensionskonto) wurden durch das BMLV sämtliche unbar angewiesenen Bezüge (Monatsprämien) der Zeitsoldaten an die BVAEB übermittelt. Die im Zeitraum 01. Januar 1984 bis 31. Dezember 1987 bar ausbezahlten Bezüge (z.B. Taggeld, Dienstgradzulage, usw.) wurden dabei nicht berücksichtigt. Dies bedeutet, dass monatlich etwa ein Drittel des Bezuges für das Pensionskonto des Zeitsoldaten nicht berücksichtigt wurde.

Über die Dienstbehörde des ehemaligen SKFüKdo/J1 wurde 2016 die Korrektur der Pensionskonten für alle betroffenen Zeitsoldaten (ca. 22.000) beim BMLV erwirkt. Trotzdem besteht noch immer die Möglichkeit, dass im Einzelfall das Pensionskonto noch nicht korrigiert wurde. Daher wird allen Bediensteten, welche einmal als Zeitsoldat gedient haben, eine Überprüfung der Beiträge im Pensionskonto empfohlen, um einen eventuellen geringeren Ruhegenuss (Bea) oder eine geringere Pension (VB) zu vermeiden!

Military Fitness

Wir zeigen Dir wie Du deine Fitness verbesserst.

Ziel ist der Muskel der Brust, der Trizeps und der vordere Deltamuskel (Schulter). In der idealen Position sind die Beine gestreckt, die Füße auf den Zehenspitzen geschlossen und die Hände befinden sich unter der Schulter. Wichtig ist die Grundspannung. Das Becken sollte nicht durchhängen beziehungsweise nach oben gestreckt werden.

Dieses Training soll die Kurzhantel ersetzen und kann mit verschiedenen Gegenständen, wie z.B. einem Rucksack, einer Tasche oder der ballistischen Schutzweste, ausgeführt werden. Die Anzahl der Wiederholungen und der Sätze ist vom Trainingsziel abhängig. Muskelaufbau 8 bis 10 Wiederholungen zu 3 Sätze. Ausdauer mit 15-20 Wiederholungen zu 4 bis 5 Sätze

Such Dir eine stabile Kante. Je niedriger desto schwieriger ist das Training. Fingerknöchel zeigen nach vorne. Das Gesäß ist nur wenige Zentimeter von der Kante entfernt und die Fersen sind aufgestellt.

Du benötigst einen stabilen Gegenstand, der dein Gewicht trägt und Du dich daran hochziehen kannst. Es kann auch eine Stange sein.

Pensionsrecht I

Vizeleutnant Ernst Neureiter

Vizeleutnant Ernst Neureiter ist Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht.

Wir schaffen Klarheit. Ernst Neureiter beschäftigt sich schon seit langem mit der Thematik und ist verlässlicher Ansprechpartner im Kommando SK.

Sie haben 15.000 oder 20.000 Punkte? Im Nebengebührenzulagengesetz ist festgelegt, dass die Nebengebührenzulage 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht überschreiten darf.

Die Beitragsgrundlage setzt sich aus dem ruhegenussfähigen Monatsbezug (z.B. Verwendungsgruppe Militärischer Dienst Unteroffizier / MU = Grundbezug + Funktionszulage + Truppendienstzulage) sowie zuzüglich gegebenenfalls ruhegenussfähigen Zulagen (z.B. Verwendungszulage, Pflegedienst-Chargenzulage) zusammen.

Zur Berechnung des Ruhegenussbezuges bei einer Ruhestandsversetzung im Jahr 2002 (letztes Jahr vor Inkrafttreten der Pensionsreform 2003) wurde als Basis 80 % des ruhegenussfähigen Letztbezuges herangezogen, zuzüglich von maximal 20 % an Nebengebührenzulage. Daher wären in Summe 100 % des Präsenzbezuges als Ruhegenussbezug möglich gewesen. Zur Berechnung des Ruhegenussbezuges bei einer Ruhestandsversetzung ab dem Jahr 2003 ist jedoch als Basis günstigstenfalls (nämlich mit dem Regelpensionsalter von 65 Jahren) 80 % vom Durchschnittsbezug (Durchrechnungszeitraum im Jahr 2020 = 296 Monate) zuzüglich von maximal 20% an Nebengebührenzulagen heranzuziehen.

Nachdem logischerweise 80 % vom Durchschnittsbezug (als Basis derzeit) einen wesentlich niedrigeren Betrag als 80 % vom Letztbezug (bis 2002) ergibt, kann die Gesamtsumme des Ruhegenussbezuges heute auch in der Zukunft niemals mehr den Wert von 100 % erreichen.

Faustregel

Bei einer Ruhestandsversetzung im Jahr 2020 (Jahrgang 1958) eines durchschnittlichen Bediensteten (gemeint ist die Besoldungslaufbahn) der Verwendungsgruppe MU, Funktionsgruppe 3, Funktionsstufe 4, wäre die Basis mit 62 Jahren etwa bei 72 %. Daraus ergibt sich ein jeweils maximaler Ruhegenussbezug mit 62 Jahren von 83 % und mit 65 Jahren von 92 %.

Auch wenn der Bedienstete rechnerisch eine Nebengebührenzulage von beispielsweise 40% aufweist, werden jedoch bei der Ruhegenussberechnung nur maximal 20 % berücksichtigt. Daher sind 100% Ruhegenussbezug aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage nicht mehr zu erreichen!